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Erziehungsberatung (§107)

Mit dem durch das Kindschafts- und Namensrechts-änderungs-Gesetz 2013 eingeführten §107 Abs.3 AußStrG sind Richterinnen und Richter ermächtigt, Erziehungsberatung zur Förderung des Kindeswohls anzuordnen. Üblicherweise werden 10 Einheiten angeordnet, die Kosten sind dabei von den Eltern direkt zu tragen. 

Die einzelnen Sitzung finden normalerweise in Doppeleinheiten statt. Das Justizministerium hat dazu Personen mittels Dekret als befähig eingestuft und führt dazu eine eigene Liste, die bei Gericht aufliegt.

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Hier finden Sie direkt zur Liste, in der Sie nach Bundesländern sortiert suchen können:
 

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Erziehungsberatung nach §107 - Ihr Benefit

Oft werden angeordnete Beratungen als Bevormundung empfunden und Eltern kommen mit großem Widerstand zum ersten Gespräch. Sie werden aber bereits nach kurzer Zeit erkennen können, dass Ihre Kompetenzen in dieser Beratung anerkannt und respektiert werden und das Ziel der gemeinsamen Arbeit ist, dass Sie beide einander Ihre Kompetenzen besser vermitteln können. Sie finden (wieder) zu einer gemeinsamen Gesprächsbasis, können die Sichtweise der bzw. des Anderen besser verstehen und Entscheidung zum Wohl ihres Kindes/Ihrer Kinder treffen.

Mein Beitrag

Ich bin seit Einsetzung dieses Gesetzes vom Bundesministerium BM für Justiz sowie vom BM für Familien & Jugend akkreditiert und habe bereits zahlreiche Erziehungsberatungen durchgeführt. Ich helfe Ihnen, Ihre Gesprächsbasis zu stärken und die Eltern-Kommunikation zu verbessern. Meine Klientinnen und Klienten schätzen an mir die Kompetenz, sowohl "frau-isch" als auch "männ-isch" zu verstehen und entsprechend zu "dolmetschen". 

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