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Elternberatung bei Scheidung (§95)

Mit dem durch das Kindschafts- und Namensrechts-änderungs-Gesetz 2013 eingeführten §95 Abs.1a AußStrG haben sich Eltern minderjähriger Kinder bei einvernehmlicher Scheidung „über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minder-jährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten zu lassen“.

Diese Beratung dauert eine Stunde. Das Justizministerium hat dazu Personen mittels Dekret als befähig eingestuft und führt dazu eine eigene Liste, die bei Gericht aufliegt.

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Hier finden Sie direkt zur Liste, in der Sie nach Bundesländern sortiert suchen können:

Elternberatung nach §95 - Ihr Benefit

Gerade weil es Kindern in der spannungsgeladenen Zeit der bevorstehenden Scheidung ihrer Eltern üblicherweise nicht gelingt, ihre Bedürfnisse nach Sicherheit, Geborgenheit und Zuwendung ausreichend einzufordern, wird in dieser Beratung ausschließlich über sie gesprochen und nicht über die Eltern. Die Kinder sind dabei NICHT anwesend. Die Beratung ist verpflichtend, die Bestätigung darüber müssen Sie spätestens beim Scheidungstermin vorlegen.
 

Mein Beitrag

Ich bin seit Einsetzung dieses Gesetzes vom BMJ akkreditiert und habe bereits zahlreiche Elternberatungen durchgeführt. Ich helfe Ihnen, die Perspektive Ihrer Kinder einzunehmen und mehr Klarheit über ihre Bedürfnisse zu bekommen. 

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